§ 1 Name und Sitz

(1) Der AvD-Club Kurhessen ist ein örtlicher Club des Automobilclubs von Deutschland.

(2) Sein Sitz ist Kassel.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung der Ziele des Automobilclubs von Deutschland, die Pflege des Sports und der Clubkameradschaft im Gebiete des AvD-Club Kurhessen.

(2) Der Club verfolgt gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwen-dungen aus Mitteln des Clubs. Es darf niemand durch durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Organe des Clubs

(1) Die Organe des Clubs sind: a) Die Hauptversammlung b) Der Vorstand

Hauptversammlung

(2) Die Hauptversammlung des Clubs findet alljährlich spätestens 10 Wochen vor der Hauptversammlung des Automobilclubs von Deutschland statt. Sie wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten, schriftlich oder durch die Clubzeitschrift des Automobilclubs von Deutschland einberufen. Sie bestimmen auch Termin, Ort und Tagesordnung der Versammlung.

(3) Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung Sitz und Stimme.

(4) Das Präsidium des Automobilclubs Deutschland kann Vertreter ohne Stimmrecht entsenden.

(5) Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet.

(6) Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden der Hauptversammlung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt
a) auf Verlangen von mindestens einem drittel aller Mitglieder des Clubs
b) im Bedarfsfalle durch den Präsidenten.

(8) Die Einberufungsfrist für die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung beträ gt 14 Tage.
(9) Die Mitglieder des AvD-Clubs zahlen die Aufnahme- und Beitragsgebühren, die vom Automobilclub von Deutschland festgesetzt sind, an die Hauptkasse des Automobilclubs von Deutschland.

§ 4 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Club soll mindestens aus 6 Mitgliedern bestehen, die folgende Ämter bekleiden:

1. Der Präsident
2. Der Vizepräsident
3. Der Sportleiter
4. Der Schriftführer
5. Der Schatzmeister
6. Der Jugendvertreter oder für Sonderaufgaben.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

(3) In einer Hauptversammlung sollten höchstens drei Vorstandmitglieder gewählt werden, die anderen Vorstandsmitglieder werden in der darauffolgenden Hauptversammlung gewählt.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fast seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(5) Der Präsident und Vizepräsident bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand des Clubs ist unbeschadet seiner sonstigen Verantwortlichkeit dem Präsidium des Automobilclubs von Deutschlang gegenüber für die Durchführung der Satzungen und der genehmigten Veranstaltungen verantwortlich.

§ 5 Mitgliederaufnahme

Anträge zwecks Aufnahme als Mitglied sind auf einem Formular des Automobilclubs von Deutschland unter Angabe von zwei Paten, die bereits Mitglieder des Automobilclubs von Deutschland sind, an den Vorstand des Clubs zu richten. Der Vorstand kann die Aufnahme dann dem Präsidenten des Automobilclubs von Deutschland vorschlagen. Gibt das Präsidium des Automobilclubs von Deutschland dem Aufnahmeantrag statt, dann ist das Mitglied sowohl Mitglied des Automobilclubs von Deutschland, als auch Mitglied des Clubs.

§ 6 Auflösung

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Das Clubvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei wegfall seiner bisherigen Zwecke und Ziele an das Deutsche Rote Kreuz mit der Auflage, das zugewendete Vermögen insbesondere für die Blindenfürsorge zu verwenden.

§ 7 AvD-Satzung

Im übrigen gilt für nicht geregelte Angelegenheiten die Satzung des Automobilclubs von Deutschland sinngemäß.